Versicherung im Ausland

Beschäftigte oder Selbständige können gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten grundsätzlich nur versichert sein, wenn sie in Deutschland tätig werden. Die Ausdehnung dieses Versicherungsschutzes auch auf Tätigkeiten im Ausland wird durch

  • die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (ab 1. Mai 2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009),
  • die Sozialversicherungsabkommen mit verschiedenen Staaten (z.B. Türkei)
  • und die "Ausstrahlung" nach § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV

geregelt. Hierbei wird im Einzelfall vorausgesetzt, dass die Entsendung einer Person ins Ausland

  • ihr rechtliches und tatsächliches Verhältnis mit dem inländischen Unternehmen nicht löst oder in den Hintergrund treten lässt
  • und eine im voraus begrenzte Dauer hat.

Viele wichtige Hinweise und Hilfen zu diesem Thema finden Sie unter www.dvka.de im Ordner "Arbeiten im Ausland". Außerdem erhalten Sie dort Zugriff auf die Rechtsquellen.

Besteht hiernach kein Versicherungsschutz im Ausland, bietet sich die von den Vertreterversammlungen der Metall-Berufsgenossenschaften eingerichtete Auslandsversicherung an.

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