Gefahrtarif

Zur Abstufung der Beiträge nach der Unfallgefahr werden im Gefahrtarif die Gefahrklassen festgestellt. Wie die Satzung gehört auch der Gefahrtarif zum autonomen Recht des Unfallversicherungsträgers. Er hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. Der Gefahrtarif und jede Änderung müssen von der Aufsichtsbehörde, im Falle der HWBG und der MMBG dem Bundesversicherungsamt, genehmigt werden.

Im Gefahrtarif werden die Gewerbezweige ihren Gefährdungsrisiken entsprechend unterschiedlichen Gefahrklassen zugeordnet. Zum Beispiel beträgt ab 01. Januar 2007 die Gefahrklasse für den Gewerbezweig "Maschinenbau" der MMBG 3,35. Berechnet worden ist sie wie die anderen Gefahrklassen auch aus dem Verhältnis der in einem bestimmten Beobachtungszeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen für die seit Beginn des Beobachtungszeitraums eingetretenen Versicherungsfälle zu den Entgelten des Beobachtungszeitraums, bezogen auf 1.000 € Entgelt.

Die Formel für die Berechnung der Gefahrklasse lautet:

Formel Berechnung der Gefahrklasse

Weitere Beispiele aus dem Bereich der MMBG:

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Gefahrtarif 2007
MMBG
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Gefahrtarif 2007
HWBG
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Gefahrtarif 2001
MMBG
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Gefahrtarif 2001
HWBG
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Die Gefahrklasse für den Gewerbezweig "Herstellung von Drahtwaren" beläuft sich auf 2,42. Für die Bürobereiche der Mitgliedsunternehmen beträgt sie hingegen 0,60. Pro 1.000 € Arbeitsentgelt muss daher für den Bürobereich ein Beitrag gezahlt werden, der rund ein Viertel des Beitrags für die Drahtwaren ausmacht.

Der Gefahrtarif umfasst nicht nur die Gewerbezweige und ihre Gefahrklassen, er enthält auch die Bestimmungen über die Veranlagung (Zuordnung) der Unternehmen zu diesen Gefahrklassen. Die Berufsgenossenschaft teilt ihren Mitgliedern die Veranlagung der Betriebe schriftlich mit. Anhaltspunkte über die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einem Gewerbezweig der MMBG gibt Ihnen das nebenstehende alphabetische Verzeichnis.

 

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Alphabetisches Verzeichnis

 

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