A 3 Gefährdungsbeurteilung

A 3.1 zu § 3 „Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung“

Frage:
Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu dokumentieren?

Antwort:
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist gemäß Satz 1 keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Diese ist i. S. von § 6 ArbSchG zu dokumentieren, außer es trifft die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 (erster Halbsatz) ArbSchG zu.

Damit ist durch § 3 BetrSichV kein neues Dokument gefordert, jedoch sind notwendige Ergänzungen i. S. der konkretisierten Anforderungen der BetrSichV (insbesondere arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für Arbeitsmittel) zusätzlich zu beurteilen und zu dokumentieren.

Das Explosionsschutzdokument ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten.

Das Spitzengespräch LASI/UVT/BMWA vertritt die Auffassung mit zehn oder weniger Beschäftigten erfüllt sind, wenn der Arbeitgeber

  1. zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zumindest eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder
  2. in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den dieses Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften
    • a) an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder überbetrieblichen Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen, oder
    • b) an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet.“

A 3.2 zu § 3 Abs. 1 „Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung“

Frage:
In welchen Zeitabständen ist eine Wiederholung, Aktualisierung oder Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

Antwort:
Mindestfristen sind nicht vorgegeben. Eine Gefährdungsbeurteilung muss überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn sich die verwendeten Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsstoffe oder dergleichen ändern.


A 3.3 zu § 3 Abs. 3 „Befähigungsnachweis externer befähigter Personen“

Frage:
Wie weit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten befähigter Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Versicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen?

Antwort:
Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Die Beauftragung externer „befähigter Personen“ entlastet ihn nicht. Allerdings greift hier das allgemeine Vertragsrecht. D. h. der Arbeitgeber muss (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und –umfang abfordern. In der Regel kann er dann erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der befähigte Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

Das Fachpersonal einer zugelassenen Überwachungsstelle kann lediglich auf dem von der Zulassung (Akkreditierung und Benennung durch die ZLS) betroffenen Sachgebiet als befähigt gewertet werden.


A 3.4 zu § 3 Abs. 1 „Inhalt der Gefährdungsbeurteilung“

Frage:
Was ist Inhalt der Gefährdungsbeurteilung? Welche Beurteilungen werden anerkannt?

Antwort:
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs.1 BetrSichV ist der § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), in dem die allgemeinen Anforderungen an diese Beurteilung festgelegt sind. Weiterhin ist im § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Ermittlungspflicht hinsichtlich stofflicher Gefahren beim Umgang konkretisiert.
Beurteilungsmaßstab bei der Festlegung von Maßnahmen sind einerseits die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG und andererseits die jeweils zutreffenden Schutzziele der Anhänge.
Da die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung seit 1996 besteht und auch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung als Vorgänger des zweiten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) seit dem 1.4.1997 das Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln geregelt hat, andererseits auch die Forderungen des § 7 GefStoffV schon seit 1993 bekannt sind, müssten aussagefähige Beurteilungen vorhanden sein. Handlungsbedarf ist am ehesten aufgrund des Anhangs 1 Nr. 3 sowie gegebenenfalls des Anhangs 2 und des Anhangs 4 der BetrSichV zu erwarten, da diese bisher nicht existierten.


A 3.6 zu § 3 Abs. 3 „Prüffristen“

Frage:
In welchem Umfang sind die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften nach dem Inkrafttreten der BetrSichV für den Arbeitgeber bindend?

Antwort:
Das Konzept der BetrSichV sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV Art, Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen ermittelt und festlegt. Dabei wird er nach Anhang 2 verpflichtet, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitmittel geben. Dies sind im Bereich der Prüfungen z.B. Informationen des Herstellers zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die er zu beachten hat. Er muss bei den Maßnahmen aber auch den Stand der Technik beachten. Dazu gehören u. a. die bisherigen Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften.

Es reicht aber nicht, dass der Arbeitgeber entsprechend § 8 ArbSchG die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften übernimmt, er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch prüfen, ob aufgrund besonderer betrieblicher Gegebenheiten ggf. kürzere Prüffristen festzulegen sind. Nach staatlichem Recht wird dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit eingeräumt, längere Prüffristen festzulegen, wenn dies das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung dies zulässt.

Die Frage der Verbindlichkeit des autonomen Satzungsrechts, soweit es Inhalte der BetrSichV konkretisiert, ist jeweils durch den Mitgliedsbetrieb mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abzuklären. Bei Abweichungen von Inhalten der Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit der BG hingewiesen werden.


A 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel

A 7.1 zu § 7 „Mindestvorschriften“

Frage:
Die Beschaffenheit schon in den Verkehr gebrachter Arbeitsmittel muss den Mindestvorschriften der jeweiligen Anhänge 1, 2 oder 4 entsprechen. Für die Bereitstellung ist aber der Stand der Technik zu berücksichtigen. Widerspricht sich dies?

Antwort:
Nein. Die Trennung von Beschaffenheit sowie Bereitstellung und Benutzung ist in einem großen Bereich durch das europäische Recht vorgegeben. Für die Beschaffenheit gibt es einen Bestandsschutz, wenn die Arbeitsmittel beim Inverkehrbringen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben. Dieser wird aber durch die Mindestvorschriften aufgehoben, da beim Unterschreiten dieser Anforderungen Gefahren für die Beschäftigten zu unterstellen sind.

Gibt es für die Arbeitsmittel keine Rechtsvorschriften, müssen sie jedoch den Mindestvorschriften des Anhangs 1 genügen, wenn die Benutzung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.


A 7.2 zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 „Gebrauchte Arbeitsmittel“

Frage:
Sind bei gebrauchten Arbeitsmitteln nach Verkauf und neuem Einsatz (d. h., bei erstmaliger Bereitstellung durch den neuen Arbeitgeber) die Richtlinienanforderungen zu erfüllen oder nicht?

Antwort:
Es gibt folgende Fälle zu beachten:

  1. Bei der Einfuhr gebrauchter Maschinen aus 3.Staaten in den EWR müssen die Richtlinien-Anforderungen erfüllt werden.
  2. Beim Kauf innerhalb des EWR hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Bereitstellung und der Benutzung des Arbeitsmittels entsprechend § 4 BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit gewährleistet ist. Dies hat er durch entsprechende Maßnahmen auf Grund der von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen. Die Arbeitsmittel müssen mindestens dem Anhang 1 BetrSichV entsprechen, wenn die Benutzung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.

A 7.6 zu § 7 „Nachrüstforderungen“

Frage:
Werden an Arbeitsmittel (einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen), die bereits vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt waren, durch die BetrSichV höhere Beschaffenheitsanforderungen gestellt, so dass diese nachgerüstet werden müssen?

Antwort:
Durch die BetrSichV werden grundsätzlich keine Nachrüstforderungen erhoben, sofern die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorbemerkung zu Anh. 1 nichts anderes ergibt. Ausgenommen davon sind besondere Arbeitsmittel, die spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen mussten. Mit Anh. 1 Nr. 3 wurde in Umsetzung von EGRichtlinien für besondere Arbeitsmittel das Mindest-Sicherheitsniveau weiter angehoben, so dass sich daraus (z. B. für Flurförderzeuge) Nachrüstforderungen ergeben konnten.


A 10 Prüfung der Arbeitsmittel

A 10.1 zu § 10 Abs.2 „Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln“

Frage:
Nach § 10 Abs.2 BetrSichV sind Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch befähigte Personen wiederkehrend zu überprüfen. Können bei der Ermittlung von Art, Umfang und Fristen dieser Prüfungen die bisherigen Regelungen der Unfallversicherungsträger zur Orientierung genommen werden?

Antwort:
Ja.


A 10.2 zu § 10 Abs. 1 „Prüfung von Arbeitsmitteln nach Montage“

Frage:
Darf der Arbeitgeber den Montagebetrieb mit der Prüfung vor der Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels beauftragen, welches dieser selbst montiert hat?

Antwort:
Ja, wenn die Prüfperson eine hierzu befähigte Person ist.


A 11 Aufzeichnungen

A 11.1 zu § 11 „Aufzeichnung der Prüfergebnisse“

Frage:
Nach § 11 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen von Arbeitsmittel aufzuzeichnen. Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt, z. B. bzgl. Inhalt, Form und Nachweis der Prüfung sowie über die Befähigung des Prüfenden?

Antwort:
Durch die BetrSichV werden keine konkreten Anforderungen an die Nachweisführung gestellt. In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt durch den Arbeitgeber festzulegen. Die Aufzeichnungen müssen der Art der Prüfung angemessen sein und können dementsprechend folgende Angaben enthalten: Datum der Prüfung, Art der Prüfung, Prüfgrundlagen (z. B. BGV ...; VDE ...), was wurde im einzelnen geprüft, Feststellungen im Ergebnis der Prüfung, Mängel und deren Bewertung, Aussagen zum Weiterbetrieb, Termin der nächsten Prüfung (nach Mängelabstellung, wiederkehrende Prüfung), Name und Bezeichnung des Prüfers. Die Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.


E 6 Explosionsschutzdokument

E 6.2 zu § 6 „Ausführung des Explosionsschutzdokuments“

Frage:
Darf die Behörde bei Neuanlagen ein Explosionsschutzdokument verlangen, wenn die Antragsunterlagen (z. B. zu einer Erlaubnis oder Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) diesbezüglichen Auflagen bereits erfüllen?

Antwort:
Die Arbeitsschutzbehörde kann verlangen, dass eine Übersicht erarbeitet wird aus der hervorgeht, wo sich alle die nach § 6 Abs. 2 BetrSichV geforderten Angaben finden lassen. In der Regel sind weitere Dokumente, wie z. B. betriebliche Anweisungen und Prüfbescheinigungen (§ 14, Anh. 4 Nr. 3.8), hinzuzufügen. Das Explosionsschutzdokument muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen.


E 6.3 zu § 7 Abs. 4 i. V. m. § 27 Abs. 1 „Frist zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments“

Frage:
Nach § 27 Abs.1 muss die Erstellung des Explosionsschutzdokuments entsprechend § 6 Abs. 1 BetrSichV für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe, die vor dem 03.10.2002 bereits erstmalig bereitgestellt bzw. eingeführt waren, bis spätestens 31.12.2005 erfolgen.

In § 7 Abs. 4 wird gefordert, dass bestehende Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen bereits bis 30.06.2003 dem Anh. 4 Abschnitt A entsprechen müssen, wobei sich in Punkt 3.2 des Anh. 4 Abschnitt A auf das Explosionsschutzdokument bezogen wird. Bis zu welchem Zeitpunkt ist das Explosionsschutzdokument zu erstellen?

Antwort:
Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe, die ab dem 03.10.2002 erstmalig bereitgestellt bzw. eingeführt werden, ist das Explosionsschutzdokument vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen (siehe § 6 Abs. 3).

Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, die am 30.06.2003 bereits betrieben werden, müssen ab diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A entsprechen (siehe § 7 Abs.4) Dies ist nach§ 3 Abs. 2 im Teil Explosionsschutz der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Teil Explosionsschutz der Gefährdungsbeurteilung stellt quasi das Explosionsschutzdokument dar, auf das sich im Anh. 4 bezogen wird.

Das Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV, welches neben dem Teil Explosionsschutz der Gefährdungsbeurteilung auch die dokumentierten Explosionsschutzmaßnahmen (z. B. Prüfbescheinigungen, Betriebsanweisungen) und den „Ex-Zonenplan“ enthalten muss, ist bis spätestens 31.12.2005 zu erstellen.

 

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