A 3.1 zu § 3 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Frage:
Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu dokumentieren?
Antwort:
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist gemäß
Satz 1 keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung, sondern die Gefährdungsbeurteilung
nach § 5 ArbSchG. Diese ist i. S. von § 6 ArbSchG zu dokumentieren,
außer es trifft die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 (erster Halbsatz)
ArbSchG zu.
Damit ist durch § 3 BetrSichV kein neues Dokument gefordert, jedoch sind notwendige Ergänzungen i. S. der konkretisierten Anforderungen der BetrSichV (insbesondere arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für Arbeitsmittel) zusätzlich zu beurteilen und zu dokumentieren.
Das Explosionsschutzdokument ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten.
Das Spitzengespräch LASI/UVT/BMWA vertritt die Auffassung mit zehn oder weniger Beschäftigten erfüllt sind, wenn der Arbeitgeber
A 3.2 zu § 3 Abs. 1 Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
Frage:
In welchen Zeitabständen ist eine Wiederholung, Aktualisierung oder
Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Antwort:
Mindestfristen sind nicht vorgegeben. Eine Gefährdungsbeurteilung muss
überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn sich die
verwendeten Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsstoffe
oder dergleichen ändern.
A 3.3 zu § 3 Abs. 3 Befähigungsnachweis externer befähigter
Personen
Frage:
Wie weit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten befähigter
Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden?
Genügt die Versicherung der Personen oder Firmen, dass sie über
die erforderlichen Kenntnisse verfügen?
Antwort:
Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln,
einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt
beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Die Beauftragung externer befähigter
Personen entlastet ihn nicht. Allerdings greift hier das allgemeine
Vertragsrecht. D. h. der Arbeitgeber muss (möglichst unter Bezugnahme
auf die BetrSichV) die entsprechende Qualifikation der befähigten Person
sowie Prüfinhalt und umfang abfordern. In der Regel kann er dann
erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. Je komplizierter
das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei
der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen,
die von der befähigte Person zu erfüllen sind, formuliert werden.
Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise
vorlegen zu lassen.
Das Fachpersonal einer zugelassenen Überwachungsstelle kann lediglich auf dem von der Zulassung (Akkreditierung und Benennung durch die ZLS) betroffenen Sachgebiet als befähigt gewertet werden.
A 3.4 zu § 3 Abs. 1 Inhalt der Gefährdungsbeurteilung
Frage:
Was ist Inhalt der Gefährdungsbeurteilung? Welche Beurteilungen
werden anerkannt?
Antwort:
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs.1 BetrSichV
ist der § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), in dem die allgemeinen
Anforderungen an diese Beurteilung festgelegt sind. Weiterhin ist im §
7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Ermittlungspflicht hinsichtlich
stofflicher Gefahren beim Umgang konkretisiert.
Beurteilungsmaßstab bei der Festlegung von Maßnahmen sind einerseits
die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG und andererseits die
jeweils zutreffenden Schutzziele der Anhänge.
Da die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung seit 1996 besteht und auch
die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung als Vorgänger des zweiten Abschnitts
der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) seit dem 1.4.1997 das Bereitstellen
und Benutzen von Arbeitsmitteln geregelt hat, andererseits auch die Forderungen
des § 7 GefStoffV schon seit 1993 bekannt sind, müssten aussagefähige
Beurteilungen vorhanden sein. Handlungsbedarf ist am ehesten aufgrund des
Anhangs 1 Nr. 3 sowie gegebenenfalls des Anhangs 2 und des Anhangs 4 der BetrSichV
zu erwarten, da diese bisher nicht existierten.
A 3.6 zu § 3 Abs. 3 Prüffristen
Frage:
In welchem Umfang sind die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften
nach dem Inkrafttreten der BetrSichV für den Arbeitgeber bindend?
Antwort:
Das Konzept der BetrSichV sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV Art, Umfang und
Fristen notwendiger Prüfungen ermittelt und festlegt. Dabei wird er nach
Anhang 2 verpflichtet, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, die
Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitmittel geben.
Dies sind im Bereich der Prüfungen z.B. Informationen des Herstellers
zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die er zu beachten hat. Er muss bei den
Maßnahmen aber auch den Stand der Technik beachten. Dazu gehören
u. a. die bisherigen Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften
und Regeln der Berufsgenossenschaften.
Es reicht aber nicht, dass der Arbeitgeber entsprechend § 8 ArbSchG die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften übernimmt, er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch prüfen, ob aufgrund besonderer betrieblicher Gegebenheiten ggf. kürzere Prüffristen festzulegen sind. Nach staatlichem Recht wird dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit eingeräumt, längere Prüffristen festzulegen, wenn dies das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung dies zulässt.
Die Frage der Verbindlichkeit des autonomen Satzungsrechts, soweit es Inhalte der BetrSichV konkretisiert, ist jeweils durch den Mitgliedsbetrieb mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abzuklären. Bei Abweichungen von Inhalten der Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit der BG hingewiesen werden.
A 7.1 zu § 7 Mindestvorschriften
Frage:
Die Beschaffenheit schon in den Verkehr gebrachter Arbeitsmittel muss
den Mindestvorschriften der jeweiligen Anhänge 1, 2 oder 4 entsprechen.
Für die Bereitstellung ist aber der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Widerspricht sich dies?
Antwort:
Nein. Die Trennung von Beschaffenheit sowie Bereitstellung und Benutzung
ist in einem großen Bereich durch das europäische Recht vorgegeben.
Für die Beschaffenheit gibt es einen Bestandsschutz, wenn die Arbeitsmittel
beim Inverkehrbringen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften
entsprochen haben. Dieser wird aber durch die Mindestvorschriften aufgehoben,
da beim Unterschreiten dieser Anforderungen Gefahren für die Beschäftigten
zu unterstellen sind.
Gibt es für die Arbeitsmittel keine Rechtsvorschriften, müssen sie jedoch den Mindestvorschriften des Anhangs 1 genügen, wenn die Benutzung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.
A 7.2 zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gebrauchte Arbeitsmittel
Frage:
Sind bei gebrauchten Arbeitsmitteln nach Verkauf und neuem Einsatz (d.
h., bei erstmaliger Bereitstellung durch den neuen Arbeitgeber) die Richtlinienanforderungen
zu erfüllen oder nicht?
Antwort:
Es gibt folgende Fälle zu beachten:
A 7.6 zu § 7 Nachrüstforderungen
Frage:
Werden an Arbeitsmittel (einschließlich überwachungsbedürftiger
Anlagen), die bereits vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt waren,
durch die BetrSichV höhere Beschaffenheitsanforderungen gestellt, so
dass diese nachgerüstet werden müssen?
Antwort:
Durch die BetrSichV werden grundsätzlich keine Nachrüstforderungen
erhoben, sofern die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung
der Vorbemerkung zu Anh. 1 nichts anderes ergibt. Ausgenommen davon sind besondere
Arbeitsmittel, die spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften
des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen mussten. Mit Anh. 1 Nr. 3 wurde in Umsetzung
von EGRichtlinien für besondere Arbeitsmittel das Mindest-Sicherheitsniveau
weiter angehoben, so dass sich daraus (z. B. für Flurförderzeuge)
Nachrüstforderungen ergeben konnten.
A 10.1 zu § 10 Abs.2 Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln
Frage:
Nach § 10 Abs.2 BetrSichV sind Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden
Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen
können, entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch
befähigte Personen wiederkehrend zu überprüfen. Können
bei der Ermittlung von Art, Umfang und Fristen dieser Prüfungen die bisherigen
Regelungen der Unfallversicherungsträger zur Orientierung genommen werden?
Antwort:
Ja.
A 10.2 zu § 10 Abs. 1 Prüfung von Arbeitsmitteln nach
Montage
Frage:
Darf der Arbeitgeber den Montagebetrieb mit der Prüfung vor der
Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels beauftragen, welches dieser selbst montiert
hat?
Antwort:
Ja, wenn die Prüfperson eine hierzu befähigte Person ist.
A 11.1 zu § 11 Aufzeichnung der Prüfergebnisse
Frage:
Nach § 11 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen von Arbeitsmittel
aufzuzeichnen. Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt,
z. B. bzgl. Inhalt, Form und Nachweis der Prüfung sowie über die
Befähigung des Prüfenden?
Antwort:
Durch die BetrSichV werden keine konkreten Anforderungen an die Nachweisführung
gestellt. In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form
und Inhalt durch den Arbeitgeber festzulegen. Die Aufzeichnungen müssen
der Art der Prüfung angemessen sein und können dementsprechend folgende
Angaben enthalten: Datum der Prüfung, Art der Prüfung, Prüfgrundlagen
(z. B. BGV ...; VDE ...), was wurde im einzelnen geprüft, Feststellungen
im Ergebnis der Prüfung, Mängel und deren Bewertung, Aussagen zum
Weiterbetrieb, Termin der nächsten Prüfung (nach Mängelabstellung,
wiederkehrende Prüfung), Name und Bezeichnung des Prüfers. Die Voraussetzungen,
die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind im Rahmen
der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
E 6.2 zu § 6 Ausführung des Explosionsschutzdokuments
Frage:
Darf die Behörde bei Neuanlagen ein Explosionsschutzdokument verlangen,
wenn die Antragsunterlagen (z. B. zu einer Erlaubnis oder Immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung) diesbezüglichen Auflagen bereits erfüllen?
Antwort:
Die Arbeitsschutzbehörde kann verlangen, dass eine Übersicht
erarbeitet wird aus der hervorgeht, wo sich alle die nach § 6 Abs. 2
BetrSichV geforderten Angaben finden lassen. In der Regel sind weitere Dokumente,
wie z. B. betriebliche Anweisungen und Prüfbescheinigungen (§ 14,
Anh. 4 Nr. 3.8), hinzuzufügen. Das Explosionsschutzdokument muss spätestens
zur Inbetriebnahme vorliegen.
E 6.3 zu § 7 Abs. 4 i. V. m. § 27 Abs. 1 Frist zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments
Frage:
Nach § 27 Abs.1 muss die Erstellung des Explosionsschutzdokuments
entsprechend § 6 Abs. 1 BetrSichV für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe,
die vor dem 03.10.2002 bereits erstmalig bereitgestellt bzw. eingeführt
waren, bis spätestens 31.12.2005 erfolgen.
In § 7 Abs. 4 wird gefordert, dass bestehende Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen bereits bis 30.06.2003 dem Anh. 4 Abschnitt A entsprechen müssen, wobei sich in Punkt 3.2 des Anh. 4 Abschnitt A auf das Explosionsschutzdokument bezogen wird. Bis zu welchem Zeitpunkt ist das Explosionsschutzdokument zu erstellen?
Antwort:
Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe, die ab dem 03.10.2002
erstmalig bereitgestellt bzw. eingeführt werden, ist das Explosionsschutzdokument
vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen (siehe § 6 Abs. 3).
Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, die am 30.06.2003 bereits betrieben werden, müssen ab diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A entsprechen (siehe § 7 Abs.4) Dies ist nach§ 3 Abs. 2 im Teil Explosionsschutz der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Teil Explosionsschutz der Gefährdungsbeurteilung stellt quasi das Explosionsschutzdokument dar, auf das sich im Anh. 4 bezogen wird.
Das Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV, welches neben dem Teil Explosionsschutz der Gefährdungsbeurteilung auch die dokumentierten Explosionsschutzmaßnahmen (z. B. Prüfbescheinigungen, Betriebsanweisungen) und den Ex-Zonenplan enthalten muss, ist bis spätestens 31.12.2005 zu erstellen.