Häufig gestellte Fragen und die Antworten aus dem Bereich Erste Hilfe
Welche Vorschriften regeln die "Erste Hilfe"?
Für den Bereich der gesetzlichen UV § 15 SGB VII in Verbindung mit § 23 SGB VII sowie die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV) A 1 (vormals UVV VBG 109 „Erste Hilfe“).
Wieviele Ersthelfer müssen im Unternehmen vorhanden sein?
Die BGV A 1 sieht nur eine Mindestanzahl von Ersthelfern vor.
Hiernach müssen bei bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer und darüber in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % sowie in sonstigen Betrieben 10 % der Beschäftigten eine gültige Ersthelferausbildung besitzen.
Zum Beispiel müssen bei 43 Beschäftigten somit 5 Personen in „Erster Hilfe“ ausgebildet sein, es wird also „aufgerundet“.
Wieviel Ersthelfer können ausgebildet werden?
Es können sämtliche Beschäftigte und Unternehmer in „Erster Hilfe“ eines Unternehmens ausgebildet sein.
Eine Obergrenze gibt es bei unserer Berufsgenossenschaft nicht.
Es ist auch im Interesse unserer Berufsgenossenschaft, dass so viel wie möglich Personen in „Erster Hilfe“ ausgebildet sind („viel hilft viel.“).Im Einzelfall kann gerade der „zusätzliche“ Ersthelfer Lebensretter sein.
Wer kann Ersthelfer werden?
Jede im Unternehmen tätige Person, also auch Unternehmer und nicht in der gesetzlichen UV Pflichtversicherte.
Wer bildet aus?
Neben den großen Hilfsorganisationen (DRK, JUH, MHD, ASB und DLRG) eine Vielzahl von nach der BGV A 1 anerkannten Stellen. Die Anerkennung als Einrichtung der Ersten Hilfe spricht der Fachausschuss „Erste Hilfe“ bei der DGUV (Spitzenverband = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) aus.
Die Ausbildung muss nach dem zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und den o.a. Hilfsorganisationen vereinbarten Leitfaden erfolgen und umfasst 8 Doppelstunden.
Die Ausbildung „Sofortmassnahmen am Unfallort“ – 4 Doppelstunden – für Führerscheinerwerber berechtigt nicht zur Bestellung als Ersthelfer, ebenso nicht Ersthelferausbildungen nach dem Bundeskatastrophenschutzgesetz oder durch nicht zur Ausbildung nach der BGV A 1 anerkannte Einrichtungen.
Dieses führt in der Praxis gelegentlich zu Schwierigkeiten, wenn insbesondere sonstige Anbieter, die nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach dem Bundeskatastrophenschutzgesetz zur Ersthelferausbildung berechtigt sind, Mitgliedsunternehmen die Durchführung von Ersthelferausbildungen anbieten und diese durchführen. Bei derartigen Ausbildungen handelt es sich eben nicht um solche nach der BGV A 1.
Neben einer fehlenden Kostenübernahme ist dann erneut eine Ausbildung bei einer anerkannten Stelle im Sinne der BGV A 1 zu absolvieren, was für das Unternehmen unter Umständen weitere Kosten (Entgelt, Produktionsausfall etc.) verursacht.
Welche Stellen neben den „großen“ Hilfsorganisationen zur Ausbildung nach der BGV A 1 ebenfalls ermächtigt und somit berechtigt sind, kann auf der Homepage der Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" unter www.bg-qseh.de ersehen werden.
Darüber hinaus bietet auch unsere Verw.gemeinschaft 3-tägige Seminare zum Thema „Erste Hilfe“ in Zusammenarbeit mit den o.a. Hilfsorganisationen in unseren Schulungsstätten an, die mit der Qualifikation als Ersthelfer abschließen.
Mein Mitarbeiter ist Sanitäter beim DRK (oder ähnlicher Organisation).
Kann dieser betrieblicher Ersthelfer sein?
Die Sanitätsdienstausbildung der Hilfsorganisationen ist vom Umfang des vermittelten Stoffes weitgehender als der Inhalt der betrieblichen Ersthelferausbildung. Eine solche Ausbildung und andere darüber hinaus gehende Qualifikationen (Rettungs-Sanitäter und –asssistent) berechtigen zur Funktion als betrieblicher Ersthelfer unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person an der regelmäßigen, von der jeweiligen Hilfsorganisation vorgeschriebenen Fortbildung teilnimmt.
Dieses hat sich das Mitgliedsunternehmen in geeigneter Weise nachweisen zu lassen.
Gleiches gilt sinngemäß auch für bei der Bundeswehr erhaltene Sanitätsdienstausbildungen. Hier muss der Mitarbeiter anschliessend zumindest 2-jährig an einem „Erste-Hilfe-Training“ teilnehmen.
Wer trägt die Kosten der Ersthelferausbildung?
Nach § 23 Abs. 2, Satz 2 SGB VII trägt die reinen Lehrgangskosten in unmittelbarer Abrechnung mit der Ausbildungsstelle die BG. Alle übrigen Kosten (ggf. Entgelt, Fahrt- u. Verpflegungskosten etc.) gehen zu Lasten des Unternehmens.
Wie lange ist die Ersthelferausbildung gültig?
Nach der BGV A 1 „hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden“. Nach den Durchführungsbestimmungen ist „angemessen“ die Teilnahme an einem „Erste-Hilfe-Training“ – EHT - nach spätestens 2 Jahren.
Wie hoch ist die Vergütung an die ausbildenden Stellen?
Die Lehrgangsgebühr der Ersthelferausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Grundlohnsumme (§ 71 Abs. 3 SGB V). Die Pauschgebühr wird jährlich zum 01. Januar entsprechend angepasst.
Derzeit beträgt die Gebühr für die Ersthelferausbildung 30,21 €, für das EHT 20,14 €, ab 01.Januar 2010 für die Ersthelferausbildung 30,68 € und für das EHT 20,45 €.
Sind Ausbildungsmaßnahmen im Vorfeld von der BG
zu genehmigen?
Eine Genehmigung im Vorfeld eines Lehrgangs ist bei unserer BG nicht erforderlich. Obwohl das im Rahmen der o.a. Vereinbarung erstellte Teilnehmerformular einen Genehmigungsvermerk der BG vorsieht, ist eine vorherige Information unserer BG zwecks Genehmigung der Ausbildungsmaßnahme nicht erforderlich und könnte aus hiesiger Sicht nur ein „bürokratisches Hemmnis“ bedeuten, welches schlechtestenfalls Interessierte von einer Ausbildung abhalten könnte.
Die ausbildende Stelle verlangt die Vorlage eines "Gutscheines". Ist dies erforderlich?
Gelegentlich wird nach „Gutscheinen“ für eine EH-Ausbildung gefragt. Das „Gutschein-Verfahren“ ist bei Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand gebräuchllich, jedoch nicht bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Die ausbildende Stelle möchte, dass ich einen Teilnehmernachweis besorge. Wo erhalte ich diesen?
Grundsätzlich ist es unserer BG außerordentlich an einem „Bürokratie-Abbau“ gelegen. Gerade im Umfeld von „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ soll dem Unternehmen so wenig wie möglich „bürokratie“ angelastet werden. Gelegentlich wird von der ausbildenden Stelle vom Unternehmn die Vorlage eines Vordrucks als Teilnehmerliste verlangt. Nach der zwischen den Spitzenverbänden getroffenen Vereinbarung ist es jedoch Sache der ausbildenden Stelle, diesen Vordruck (wie auch alle weiteren Formulare) vorzuhalten und diese muss sich diesen ggf. bei ihrer übergeordneten Stelle besorgen. Der Vordruck steht dieser aber auch auf der Homepage der Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" unter www.bg-qseh.de im Downloadbereich zur Verfügung.
Unser Mitarbeiter konnte trotz Anmeldung nicht an dem Lehrgang teilnehmen.
Wer trägt die Storno-Kosten?
Die Berufsgenossenschaft trägt die Lehrgangsgebühren nur für die Personen, die für die gesamte Lehrgangsdauer tatsächlich teilgenommen haben.
Ggf. in Rechnung gestellte Stornogebühren für angemeldete, aber nicht teilnehmende Personen sind von dem Mitgliedsunternehmen zu tragen.
Unser Unternehmen bzw. unser Mitarbeiter ist mit Lehrgangskosten in Vorleistung
getreten. Kann hier eine Kostenerstattung erfolgen?
Grund hierfür ist erfahrungsgemäß entweder, dass der Mitarbeiter bei Lehrgangsbeginn nicht darauf hingewiesen hat, dass er eine betriebliche Ersthelferausbildung absolvieren möchte oder dass der Kursleiter in administrativen Dingen noch unerfahren ist.
Eine Kostenerstattung kann allerdings „nur“ in Höhe der mit den Spitzenverbänden getroffenen Gebührenregelung (s.o.) auf das Konto des Mitgliedsunternehmens bzw. des Mitarbeiters erfolgen, wobei uns zuvor der Ausbildungsnachweis zu übersenden ist, aus dem hervorgehen muss, dass es sich um eine Ersthelferausbildung handelte.
Wie erfahren wir Ausbildungstermine und -orte?
Termine und Orte von Ausbildungsmaßnahmen der Hilfsorganisationen sind der BG nicht bekannt. Diese müssen z.B. bei den ortsansässigen Ausbildungseinrichtungen oder Hilfsorganisationen jeweils erfragt werden. Scheitert dieser Versuch, helfen die Landes- oder Bundesverbände der Hilfsorganisationen weiter.
Nicht zu verkennen ist, dass hier im Hinblick auf die Lehrgangsgebühren sich die Organisationen im Wettbewerb befinden.
Anfragenden ist daher anzuraten, sich bei mehreren Organisationen zu erkundigen und sich für diejenige zu entscheiden, die örtlich und zeitlich am ehesten den jeweiligen Bedürfnissen entspricht. Kontaktadressen für die jeweilige Region finden sich ebenfalls auf der Homepage der Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" unter www.bg-qseh.de. Da alle Organisationen nach einem einheitlichen Ausbildungsleitfaden arbeiten, dürfte es inhaltlich in der Ausbildung keine Unterschiede geben.
Kann eine Ausbildung auch in eigenen Betriebsräumen erfolgen bzw. wann muss ich mit nicht seitens der BG übernahmefähigen Zusatzkosten rechnen?
Bei entsprechender Teilnehmerzahl kommt die Ausbildungseinrichtung bzw. der/die Kursleiter/in auch zur Aus- oder Fortbildung ins Unternehmen.
Da alle Organisationen nach einem einheitlichen Ausbildungsleitfaden arbeiten, dürfte es inhaltlich in der Ausbildung keine Unterschiede geben.
Grundsätzlich sind die Ausbilfdungseinrichtungen bei Durchführung so genannter „Inhouse-Seminare“ zu einer gesonderten Rechnungslegung berechtigt, ohne dass für diese Zusatzleistung eine Kostenerstattung seitens der BG erfolgen kann. Selbstverständlich werden aber weiterhinTeilnehmerpauschalen im Rahmen der zwischen den Spitzenverbänden getroffenen Gebührenregelung auch hier von uns übernommen.
Auch in folgenden Fällen bedarf es ggf. eines zusätzlichen zivilrechtlichen Vertrages zwischen Unternehmen und Ausbildungseinrichtung:
Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen soll unterschritten werden, zusätzliche Leistungen die über die Standardleistungen hinausgehen bezüglich Übungs- und Demonstrationsmaterial, z.B. mehr als 2 Übungsgeräte zur HLW, wenn die 4 bzw. 8 Doppelstunden umfassenden Aus- und Fortbildungslehrgänge jeweils auf mehr als 2 Tage verteilt werden sollen.
Allerdings kann auch hier nur angeraten werden, im Hinblick auf den bestehenden Wettbewerb in Verhandlungen mit verschiedenen Ausbildungseinrichtungen eine preisgünstige Lösung zu erreichen.
Wie dokumentiere ich die im Unternehmen vorhandenen Ersthelfer?
Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss der Ausbildung einen persönlichen Ausbildungsnachweis seitens der Ausbildungseinrichtung oder Hilfsorganisation. Darüber hinaus erhält das Mitgliedsunternehmen einen Gesamt-Teilnehmernachweis über die aus- oder fortgebildeten Mitarbeiter seines Unternehmens. Anhand dieses sollte das Unternehmen terminieren, wann für die jeweiligen Mitarbeiter die Absolvierung eines EH-Trainings erforderlich ist.
Werden Kosten der Ausbildung in Frühdefibrillation (AED) von der BG übernommen?
Die Frühdefibrillation mit automatisierten, externen Defibrillatoren (AED) wird bereits vornehmlich in Großbetrieben mit modernem Erste-Hilfe-Management angewandt.
Der Fachausschuss „Erste Hilfe“ befürwortet den Einsatz und die freiwillige Anschaffung von AED in den Unternehmen. Die Stationierung eines AED sollte an stark frequentierten Orten erfolgen.
Voraussetzung für die Einführung der Frühdefibrillation im Betrieb ist die Sicherstellung einer ärztlichen Fachaufsicht sowie die Ausbildung zum Ersthelfer und eine Unterweisung (Qualifizierung) am AED nach dem Medizinproduktegesetz. Ferner sind regelmäßige Auffrischungen am AED notwendig.
Der Fachausschuss empfiehlt, die Qualifizierung und die regelmäßigen Auffrischungen am AED entsprechend den Rahmenbedingungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) durchzuführen. Dies umfasst 2 Unterrichtseinheiten für die Qualifizierung, falls zeitnah eine Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt ist und 2 Unterrichtseinheiten für die mindestens jährlich erforderlichen Auffrischungen. Die AED-Auffrischung kann im Anschluß an Erste-Hilfe-Fortbildungen erfolgen, die auch auf jährlich 4 Unterrichtseinheiten teilbar sind.
Die Qualifizierung und Auffrischung am AED zählt nicht zur Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung (Grundlehrgang und Erste-Hilfe-Training), sondern ist entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1, § 26 Abs. 4) eine Weiterbildungsmaßnahme, deren Kosten der Unternehmer zu tragen hat.
Die Frist für die "Auffrischung" der Kenntnisse in Erster Hilfe (Erste-Hilfe-Training, EHT) ist überschritten. Muss erneut ein kompletter Erste-Hilfe-Kurs (8 Doppelstunden) absolviert werden?
Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren sind die Kenntnisse in Erster Hilfe durch ein „Erste-Hilfe-Training“ (EHT = 4 Doppelstunden) aufzufrischen.
Betriebliche Umstände und andere Gründe können dazu führen, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann.
Seitens unserer BG ist aber bei geringfügiger Fristüberschreitung ein EHT durchaus genügend, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Ausbilder sich davon überzeugt, dass eine Auffrischung tatsächlich ausreichend ist.
Vorschreiben kann die BG der Ausbildungseinrichtung nicht, dass ein EHT bei einem derartigen Sachverhalt ausreichend sei.
Die letzte Entscheidung liegt somit bei der Ausbildungseinrichtung.
Im Zweifel ist allerdings bei dieser Konstellation zur Durchführung einer eines Komplettkuses in Erster Hilfe anzuraten.
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