ZHB 009/98
Umgang mit Gesenkbiegepressen (Maschinen-Altbestand)

Die pressenspezifischen Anforderungen der UVV "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1) und der UVV "Hydraulische Pressen" (VBG 7n5.2) vom 1. April 1987 in der Fassung vom 1. Januar 1993 gelten auch für Gesenkbiegepressen. Vorgenannte Unfallverhütungsvorschriften werden hinsichtlich Gesenkbiegepressen durch die "Sicherheitsregeln für Biegearbeiten auf kraftbetriebenen Gesenkbiegepressen (Abkantpressen) der Metallbearbeitung" (ZH 1/387), Ausgabe 4/1981, konkretisiert.

Eine notwendige sicherheitstechnische Anpassung der Regelungen für Gesenkbiegepressen aus dem Jahre 1981 wurde im zuständigen Fachausschuß "Eisen und Metall III" diskutiert und fand ihren Niederschlag in der UVV "Pressen der Metallbearbeitung" (VBG 82), Fachausschuß-Entwurf April 1991. Dieser Entwurf hat den Ländern entsprechend § 709 RVO vorgelegen und ist im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung seinerzeit abschließend beraten worden.

Infolge der zu diesem Zeitpunkt kurz bevorstehenden nationalen Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie und der Inkraftsetzung des novellierten Gerätesicherheitsgesetzes zum 1. Januar 1993 wurde das Genehmigungsverfahren abgebrochen. Die sicherheitstechnischen Regelungen im Abschnitt "Bau und Ausrüstung" des Fachausschuß-Entwurfes der VBG 82 flossen zwischenzeitlich in die europäische Normung ein.

Die Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG), umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) mit Wirkung vom 1.4.1997, fordert für Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern vom 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung standen, eine Nachrüstung entsprechend den Mindestvorschriften des Anhanges dieser Richtlinie. Diese Unternehmerpflicht wurde in den Unfallverhütungsvorschriften mit maschinenspezifischen Bestimmungen im Zuge der EG-Anpassung zum 01.01.1993 und später verankert. Mit ZH-Rundschreiben 18/96 vom 15.08.1996 (Fachausschuß-Recherche) wurde den Berufsgenossenschaften mitgeteilt, daß die vorgenannten Pressen keiner Nachrüstung bedürfen.

Der Fachausschuß "Eisen und Metall III" hat sich mit der Problematik des Umgangs mit alten Gesenkbiegepressen in seiner Sitzung vom 24./26. Februar 1997 erneut befaßt. Nach Auffassung der Arbeitskreise Pressen, Steuerungen, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen und Zweihandschaltungen im Fachausschuß "Eisen und Metall III" ist das Arbeiten an Gesenkbiegepressen auf der Grundlage der UVV "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1) und der UVV "Hydraulische Pressen" (VBG 7n5.2) sowie den"Sicherheitsregeln für Biegearbeiten auf kraftbetriebenen Gesenkbiegepressen (Abkantpressen) der Metallbearbeitung" (ZH 1/387) ohne Gefährdungen möglich, wenn folgende Maßnahmen eingehalten sind; eine Nachrüstung ist dann entsprechend § 2 Abs. 5 der VBGen 7n5.1 und 7n5.2 nicht erforderlich:

  1. Die Steuerung muß § 13 der VBG 7n5.2 in Verbindung mit den"Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457) entsprechen. Für alte Gesenkbiegepressen kann § 20 Abs. 2 der VBG 7n5.2 in Anspruch genommen werden.
  2. Zweihandschaltungen müssen § 5 der VBGen 7n5.1 und 7n5.2 in Verbindung mit den "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) entsprechen; die DIN 24980 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse, Zweihandschaltung, sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" muß ebenfalls hinsichtlich des Umgehens herangezogen werden.
  3. Ortsbindende Fußauslöser können unter den einschränkenden Maßnahmen der Nummer 4.5.1 der ZH 1/387 Verwendung finden.
  4. Auch die distanzierende BWS nach Nummer 4.1.2 der ZH 1/387 kann an Altmaschinen weiterhin als Schutzmaßnahme verbleiben.
  5. Die zulässige Öffnungsweite kann entsprechend Nummer 4.3.2 der ZH 1/387 beibehalten werden.
  6. Auch die Hubbegrenzung auf 8 mm nach Nummer 4.4 der ZH 1/387 darf an Altmaschinen weiterhin als Schutzmaßnahme angewendet werden.
  7. Das Verstellen von Auflagen und Anschlägen durch das Werkzeug hindurch muß nach Nummer 5.1 der ZH 1/387 verhindert sein.
  8. Gesenkbiegepressen, deren Steuerung nicht Nummer 1 entspricht, können mit sicher reduzierter Schließgeschwindigkeit kleiner 10 mm/s Schalteinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung betrieben werden.

 

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