1. Grundlage:
Sachverständige für die Prüfung von Kranen sind gefordert in der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6, bisher VBG 9), §§ 25 und 26.
Folgende Prüfungen durch ermächtigte Sachverständige sind gefordert:
Durch den im Jahr 2000 beschlossenen Fünften Nachtrag zur BGV D6 wurden die Prüffristen für die Sachverständigenprüfungen an älteren Kranen aufgrund vorliegender Erkenntnisse aus Prüfungen und Schadensereignissen und sich daraus ableitender Notwendigkeiten wie oben angeführt verkürzt.
Sachverständige sind mit § 28 der BGV D6 bestimmt.
Qualifikation, Ermächtigungsbedingungen, Anforderungen an die ständige
Qualifizierung und das Ermächtigungsverfahren (Antragstellung, einzureichende
Unterlagen, Fachgespräche, Ermächtigung, Pflichten der Sachverstndigen,
Widerruf usw.) sind in der BGG 924 - Grundsätze für die Ermächtigung
von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft
- (bisher ZH1/518) festgelegt.
Gemäß eines Beschlusses der Hauptgeschäftsführerkonferenz von 1995 und der gemäß § 88 SGB X durch alle Berufsgenossenschaften erteilten Beauftragungen wird das Ermächtigungsverfahren zentral durch die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft durchgeführt.
Die Bewertung der Antragstellung und der eingereichten Unterlagen, die Durchführung intensiver Fachgespräche zur Prüfung der Kenntnisse und Voraussetzungen und die Entscheidungsvorbereitung erfolgt durch den Fachausschuss "Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen".
Weitere Prüfungen an Kranen sind, entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch Sachkundige vorgeschrieben (§ 26 BGV D6). Anforderungen an Sachkundige sind in der BGV D6 genannt, Sachkundigenlehrgänge werden bei unserer Berufsgenossenschaft durchgeführt.
Umfang und Inhalt der vorgeschriebenen Prüfungen sind für die einzelnen Prüfungsarten und die Kranarten in der BGG 905 Grundsätze für die Prüfung von Kranen (bisher ZH1/27) festgelegt.
2. Begründung
Von Kranen können bei Nichteinhaltung sicherheitstechnischer Prinzipien
sowohl bei Konzipierung und Bau als auch bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
und durch unzureichende Erhaltung des sicherheitstechnischen Zustandes erhebliche
Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für
Sachwerte und Umwelt ausgehen.
Bei jedem Transportvorgang mit einem Kran können Personen gefährdet
werden. Das betrifft nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten,
z.B. beim An- und Abhängen sowie Führen von Lasten, sondern auch
Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich
dort aufhalten, da Lasten betriebsmäßig über sie hinweggeführt
bzw. in unmittelbarer Nähe vorbeigeführt werden können.
Den Gefahren, die sich insbesondere aus dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen
oder im Kraftfluß liegender Bauteile und Baugruppen ergeben können,
wird schon immer durch vorgeschriebene Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme
und während des Betriebes wirkungsvoll begegnet.
Weiterhin erfordert die Vielzahl der an Kranen vorgenommenen Erneuerungen bzw. Modernisierungen, aber auch der zunehmende Kompliziertheitsgrad neuer Krane (z.B.Teilautomatisierung, Einsatz programmierbarer Steuerungen, moderne mit elektronischen Baugruppen gesteuerte Antriebssysteme, Anwendung elektronischer Baugruppen in der Sicherheitstechnik), für die Durchführung sowohl
Personen mit entsprechend hoher Qualifikation.
Immer häufiger wird daher für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen auch an Kranen, für die das normativ nicht gefordert ist, auf qualifizierte ermächtigte Sachverständige zurückgegriffen.
3. Europäische und internationale Vorgaben
In nahezu allen Ländern bestehen Vorschriften über die Prüfung ausgewählter Maschinen und Anlagen (darunter auch Krane) sowohl vor der ersten Inbetriebnahme als auch wiederkehrend während des Betriebes. Für diese Prüfungen sind Personen nur dann zugelassen, wenn sie eine entsprechende Qualifikation nachweisen können, Das betrifft auch insbesondere europäische Länder. Frankreich hat gerade 2004 eine neue Verordnung für die Prüfung von Kranen und zur Nachweisführung der Prüfungen erlassen.
Internationale Normen für Krane, die festlegen welche Qualifikation vorhanden sein muß und wie diese erworben und nachgewiesen werden kann, wurden im Bereich der ISO erarbeitet.
Die europäische Richtlinie 96/63/EG (Änderung der Richtlinie 89/655/EWG), national umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, trägt ebenfalls dieser Tatsache Rechnung und verlangt in Artikel 4a der Richtlinie für bestimmten Maschinen, bei denen durch fehlerhafte Aufstellung, durch Verschleiß usw. unmittelbare Gefährdungen für Personen entstehen können, entsprechende Prüfungen während der Lebensdauer der Anlagen durch qualifizierte Personen.
4. Derzeitiger Stand
Die Nachfrage und Antragstellung zur Ermächtigung als Sachverständiger
für die Prüfung von Kranen ist nach wie vor groß. So sind
in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt 115 Anträge auf Ermächtigung
gestellt worden, 155 Fachgespräche wurden durchgeführt, 66 Ermächtigungen
ausgesprochen. 140 Sachverständigen wurde die Ermächtigung entzogen,
da sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
Derzeit sind ca. 900 Sachverständige für die Prüfung von Kranen
aktiv.
Die Ermächtigungen werden bezogen auf Kranarten (z.B. Brückenkrane, Turmdrehkrane) und differenziert nach Prüfungsarten (Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen) je nach Kenntnisstand ausgesprochen.
Durch umfangreiche Rundschreiben werden die Sachverständigen jährlich über Schwerpunkte und Besonderheiten, die bei Kranprüfungen zu berücksichtigen sind, informiert.
Fachtagungen "Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen"
werden jährlich mehrmals durchgeführt. Schwerpunkte sind die Vorschriftenentwicklung,
Schwerpunkte bei Prüfung und Betrieb, spezielle Prüfhinweise. An
diesen Tagungen müssen die Sachverständigen regelmäßig
teilnehmen.
Zur Vorbereitung auf die Sachverständigen-Ermächtigung werden Lehrgänge
zur Ausbildung angeboten.
Viele der ermächtigten Sachverständigen halten Kontakt zum Fachausschuss,
Probleme werden beraten, Hilfestellung zur Entscheidungsfindung gegeben.
5. Abschließende Betrachtung
Für die Gewährleistung eines sicheren und unfallfreien Betriebes
von Kranen, müssen notwendige Prüfungen durch Personen durchgeführt
werden, die über die entsprechenden Kenntnisse der Vorschriften und anzuwendenden
Normative sowie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Diesen Anforderungen werden ermächtigte Sachverständige gerecht.
Das Verfahren zur Ermächtigung von Sachverständigen für die
Prüfung von Kranen hat sich als sehr wirksam erwiesen. Bis zum heutigen
Tage stellen auch viele Kranhersteller immer wieder Personen für die
Ermächtigung zum Sachverständigen für die Prüfung von
Kranen durch die Berufsgenossenschaft vor.
Um den zukünftigen internationalen und nationalen Anforderungen gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass sowohl die Vorgaben über die Notwendigkeit und die Mindestabstände der Prüfungen als auch über die Anforderungen an das Prüfpersonal - hier ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen - erhalten bleiben.
Ansprechpartner:
Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen
Dipl.-Ing. Koop
Postfach 101015
40001 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 8224 - 841
Telefax: 0211 / 8224 - 866
E-Mail: fapuz@mmbg.de