EU-Erweiterung: Unfallschutz im Ausland

Die Europäische Gemeinschaft hat kürzlich ihre bisher größte Erweiterung erlebt. Zehn Staaten, die acht Mittel- und Osteuropäischen Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei und die Tschechische Republik, Slowenien, Ungarn sowie die beiden Mittelmeerländer Zypern und Malta, sind am 1. Mai 2004 beigetreten. Mit der Erweiterung und der Übernahme europäischen Rechts gibt es auch im Bereich der Unfallversicherung Neuerungen.

Ob als Arbeitnehmer, der von seinem Betrieb ins Ausland geschickt wird, als grenzüberschreitender Unternehmer, als Schüler auf Klassenfahrt oder als Student mit Auslandssemester im Rahmen des Studienplanes (z.B. „Sokrates”): Für alle besteht in den zehn neuen Mitgliedsstaaten Unfallschutz. Dort gelten künftig die einheitlichen Vorschriften der EG zur Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme einschließlich der Unfallversicherung. Wichtig für die Betroffenen und die Unternehmer ist, sich bei Auslandsplänen bereits im Vorfeld gründlich zu informieren und die notwendigen Formulare mitzuführen. Ebenso können zusätzliche private Versicherungen ratsam sein.

Entsendungen und medizinische Versorgung
Wesentliche Änderungen ergeben sich für die bisherigen Mitgliedsstaaten, die mit den neuen Mitgliedern bislang keine zweiseitigen Abkommen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossen hatten. Für Deutschland ist dies beispielsweise im Verhältnis zu den baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) sowie zu Malta und Zypern der Fall. Bisher bestehende Sozialversicherungsabkommen, wie z.B. das deutschpolnische Abkommen, werden durch EG-Recht ersetzt, wobei für Altfälle bestimmte Übergangsregelungen gelten. Für alle Staaten gilt mit Beitritt die europäische Verordnung 1408/71, die sich unter anderem mit der Entsendung von Arbeitnehmern und deren medizinischer Versorgung befasst. Die Verordnung besagt, dass ein ins EG-Ausland entsandter Arbeitnehmer grundsätzlich in seinem Heimatland sozialversichert bleibt, wenn die Entsendung befristet ist (innerhalb der EG auf 12 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit).

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Gastland erhalten die Versicherten medizinische Leistungen nach dort geltenden Regelungen und dort üblichem Umfang (die so genannte Sachleistungsaushilfe). Damit ist sichergestellt, dass etwa ein Fernfahrer, der für eine französische Spedition in Lettland unterwegs ist, dort nach einem Arbeitsunfall sofort medizinische Hilfe erhält. Ebenso erhält ein von einem lettischen Unternehmen entsandter und in Frankreich verunfallter Arbeitnehmer medizinische Leistungen von der französischen Unfallversicherung, als wäre er dort versichert. Die französische Unfallversicherung bekommt die angefallenen Kosten später von lettischer Seite erstattet.

Auslandsaufenthalt gut vorbereiten
Zu beachten ist, dass die Sachleistungen nach dem Standard des Gastlandes erbracht werden – d.h. sie können unter Umständen ein anderes Niveau haben als im Heimatstaat.Über die gesetzlichen Leistungen im Zielstaat hinausgehende Wahlleistungen müssen selbst bezahlt werden. Hier empfiehlt sich eine zusätzliche private Versicherung.

Unbedingt wird Arbeitnehmern empfohlen, sich vor einer Entsendung bei ihrem Arbeitgeber zu informieren, welche Vordrucke für Sachleistungen in das Gastland mitzunehmen sind. Da sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für entsandte Arbeitnehmer zudem nur auf den Arbeitsbereich bezieht, ist auch insoweit eine private Zusatzversicherung, die den außerdienstlichen Bereich und mögliche mitreisende Angehörige absichert, empfehlenswert. Schüler und Studierende sollten sich an ihre (Hoch-) Schule wenden, um die entsprechenden Informationen zu erhalten.

Nähere Informationen erteilen die national zuständigen Sozialversicherungsträger, bei denen die Betroffenen versichert sind. In vielen Staaten sind dies die Unfallversicherungsträger oder Krankenkassen, bei denen auch die EG-weit einheitlichen Vordrucke bezogen werden können.

Ähnlich wie für die Betroffenen gilt für die entsendenden Betriebe: Sich vor dem Auslandseinsatz über die Bedingungen vor Ort informieren und die Mitarbeiter entsprechend beraten, auch über die mitzuführenden Vordrucke (z.B. Entsendebescheinigung, Anspruchsbescheinigung auf Sachleistungen). Vorsorge für einen eventuellen Unfall im Ausland ist nicht nur ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft. Nach vielen nationalen Arbeitsrechten sind Unternehmen hierzu auch auf Grund ihrer Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag gehalten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen seitens der Arbeitnehmer führen können.

Roswitha Breuer, BUK
roswitha.breuer@unfallkassen.de

Bernhard Pabst, HVBG
bernhard.pabst@hvbg.de

www.europeanforum.org

 

Presse / Aktuelles >> Pressearchiv >> EU-Erweiterung: Unfallschutz im Ausland