Neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Zusammenfassung
Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist am 24.12.2008 in Kraft getreten. Sie fasst staatliche und BGliche Regelungen zusammen. Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen für bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) abschließend aufgeführt. Die Untersuchungen nach den Grundsätzen G 25 (Fahr-Steuer- und Überwachungstätigkeiten) und G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) fallen nicht in den Geltungsbereich der neuen Verordnung. Es handelt sich um Eignungsuntersuchungen, die rechtlich anders zu handhaben sind.
Im ersten Teil dieses Artikels wird die neue Verordnung vorgestellt.
Im zweiten Teil werden die Eignungsuntersuchungen nach G 25 und G 41 beschrieben, die nicht unter den Geltungsbereich der ArbMedVV fallen
Teil 1
Die neue Verordnung, Abgrenzung und Einordnung in den Arbeitsschutz
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ziel und Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten sowie der Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit und stellt eine wichtige Ergänzung zu technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar.
Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist am 24.12.2008 in Kraft getreten. Sie fasst staatliche und BGliche Regelungen zusammen, Doppelregelungen sollen vermieden werden. Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen für gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) aufgeführt. Wunschuntersuchungen gemäß § 11 des ArbSchG können Beschäftigte bei sonstigen Tätigkeiten beanspruchen. Es existieren über die ArbmedVV hinaus noch weitere Gesetzte und Verordnungen, die arbeitsmedizinische Aspekte der Vorsorge beziehungsweise Eignung betreffen. Hierzu gehören z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, die Röntgen- und die Strahlenschutzverordnung und das Mutterschutzgesetz. Auch die BGV A 4 (Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge) gilt weiterhin teilweise fort, soweit nicht staatliche Regelungen getroffen wurden. Grundsätzlich kann man sagen, dass die neue Verordnung Teile des staatlichen Rechts (Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Druckluftverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung) und einen Teil des BG-Rechts (BGV A 4) bezüglich der arbeitsmedizinischen Vorsorge bündelt. Der Aspekt der „Eignung“, der bei Untersuchungen zur Fahrerlaubnis (Fahrerlaubnisverordnung) oder bei Einstellungsuntersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers Untersuchungszweck ist, ist nicht Gegenstand der neuen Verordnung. In diesem Zusammenhang sind auch die arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Grundsatz G 25 (Fahr-Steuer- und Übererwachungstätigkeiten) sowie nach Grundsatz G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) zu erwähnen. Bei diesen Untersuchungen handelt es sich um Eignungsuntersuchungen und sie sind somit nicht Gegenstand der ArbMedVV. Es sind individual- oder kollektivrechtliche Regelungen zu treffen, um den Umgang mit Resultaten dieser Untersuchungen datenschutzrechtlich und unter Wahrung der Schweigepflichtsbestimmungen korrekt zu gestalten. Solche Regelungen sind beispielsweise Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Umgang mit den Untersuchungsergebnissen im Geltungsbereich der ArbMedVV
Die neue arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung regelt den Umgang mit den Untersuchungsergebnissen im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetztes. Hier ist jeweils zwischen den Pflicht- und Angebotsuntersuchungen zu trennen. Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sind im Anhang der Verordnungabschließend aufgeführt.
Pflichtuntersuchungen
hat der Arbeitgeber als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während der Ausübung der Tätigkeit zu veranlassen. Über die Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben zu Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Diese Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu führen. Das Untersuchungsergebnis ist Beschäftigungsvoraussetzung und der Arbeitgeber hat daher natürlich Anspruch auf das Ergebnis.
Angebotsuntersuchungen
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind. Sie müssen ebenfalls als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber angeboten werden.
Bei der Angebotsuntersuchung ist die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber nur mit Einverständnis des Beschäftigten möglich, also „freiwillig“. Hier steht der Präventions- und Beratungsaspekt im Vordergrund. Auch wenn der Beschäftigte nicht teilnimmt, sind die Untersuchungen weiterhin regelmäßig anzubieten.
Wunschuntersuchungen
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat (ArbMedVV, § 2, Abs. 5). Durch die neue Verordnung soll vor allem das Recht der Arbeitnehmer auf diese Wunschuntersuchungen gestärkt werden.
Die Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen werden im Anhang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung definiert. Dieser gliedert sich in vier Teile und bezieht sich auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Teil 1. Im Teil 2 werden Untersuchungsanlässe für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen aufgeführt.
Im dritten Teil sind Untersuchungsanlässe für Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen aufgeführt, im vierten Teil werden sonstige Tätigkeiten zusammengefasst.
Auszug aus dem Anhang der Verordnung
Liste der Gefahrstoffe, Anhang Teil 1 der ArbmedVV
Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) bei Umgang mit folgenden Listenstoffen nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung dadurch besteht, dass die Stoffe hautresorptiv sind (Pflichtuntersuchung). Untersuchungen sind anzubieten, wenn Umgang besteht und der AGW eingehalten wird. (Angebotsuntersuchungen)
Liste der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen Pflichtuntersuchungen zu veranlassen sind (Auszug) :
Liste der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei denen Angebotsuntersuchungen anzubieten sind (Auszug)
Feuchtarbeit von >2 Stunden oder mehr pro Tag
Pflichtuntersuchungen bei physikalischen Einwirkungen, Anhang ArbmedVV Teil 3
Angebotsuntersuchungen
Sonstige Plichtuntersuchungen (Teil 4):
Sonstige Angebotsuntersuchungen (Teil 4)
Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen G 1 bis G 46 gelten weiterhin. Sie sind in dem Werk „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ in mittlerweile vierter Auflage dargestellt und gelten als aktueller Stand der Arbeitsmedizin. Darüber hinaus finden sich die Auswahlkriterien für die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in der BGI 504 (1-46).
Beauftragung von Ärzten mit Vorsorgeuntersuchungen
Der Arbeitgeber muss für die Vorsorgeuntersuchungen einen Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner beauftragen. Bei der Untersuchung “Auslandsaufenthalt“ (G 35) kann es auch ein Arzt mit der Fachkunde Tropenmedizin sein. Sonstige Ermächtigungen, die vor Inkrafttreten der ArbMedVV zum Teil notwendig waren, gibt es im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr. Sofern der Betriebsarzt nicht über die erforderliche Ausrüstung verfügt, sind weitere Fachärzte hinzuzuziehen (zum Beispiel für Röntgenuntersuchungen, bei Atemschutztauglichkeit oder zur Durchführung spezieller Sehtests mit Geräten, über die nur ein Augenarzt verfügt).
Teil 2: Eignungsuntersuchungen nach G 25 und G 41
Typische Frage aus der Praxis der Maschinenbau- BG:
Was ist mit der Arbeitsmedizinischen Untersuchung G 25 (Fahr-Steuer- und Überwachungstätigkeit)?
Was ist mit Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41)?
Handelt es sich um eine Pflichtuntersuchung?
Oder eine Angebotsuntersuchung?
Dürfen die Untersuchungsergebnisse an den Arbeitgeber weitergegeben werden?
Antwort:
Die Untersuchung nach dem Grundsatz G 25 oder G 41 ist eine Eignungsuntersuchung und fällt nicht in den Geltungsbereich der neuen Verordnung ArbMedVV.
Hier kann die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 herangezogen werden, die den Unternehmer verpflichtet, für bestimmte Tätigkeiten (nach Gefährdungsbeurteilung) nur körperlich und geistig geeignete Personen auszuwählen.
Auszug aus der BGV A 1 (Grundsätze der Prävention)
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen
Die Vorsorgeuntersuchung nach G 25 stellt eine Möglichkeit dar, die Eignung eines Mitarbeiters festzustellen. Dies entbindet die Vorgesetzten nicht von der Aufsichtsplicht, beispielsweise wenn akute Gesundheitsstörungen auftreten oder eine offensichtliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt, zum Beispiel im Rahmen einer Suchtproblematik.
Die Eignungsuntersuchung nach dem Grundsatz G 25 findet nur alle drei bis fünf Jahre statt und sagt damit gegebenenfalls nichts über den aktuellen Gesundheitszustand aus.
Das Untersuchungsprogramm umfasst:
Die Untersuchungsintervalle liegen bis zum 40. Lebensjahr bei drei bis fünf Jahren, danach gelten kürzere Abstände.
Ähnlich ist es bei der G 41, hier werden bei der speziellen Untersuchung noch weiter Schwerpunkte gesetzt (Gleichgewicht, körperliche Leistungsfähigkeit etc.)
Wie ist mit der Weitergabe der Untersuchungsergebnisse zu verfahren?
Die Verfahrenswege sind vorab, das heißt bevor der Arzt eine Untersuchung überhaupt durchführt, festzulegen. Der Arbeitgeber kann eine individuelle Regelung treffen, zum Beispiel per Arbeitsvertrag, in dem ein Beschäftigter mit bestimmten Tätigkeiten nur vorbehaltlich einer „Eignungsbescheinigung“ gemäß G 25 beschäftigt bzw. beauftragt wird. Eine weitere Möglichkeit besteht kollektivrechtlich, also im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.
Besteht eine solche Regelung, kann das Untersuchungsergebnis an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
Besteht keine Regelung hierzu, werden aber dennoch Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt, sind diese wie Angebotsuntersuchungen zu handhaben. Teilnahme und Weitergabe der Ergebnisse sind dann „freiwillig“. Hier stehen der präventive Aspekt und die Beratung im Vordergrund. Der Arbeitnehmer ist hierüber vor der Untersuchung aufzuklären. Bei Eignungsuntersuchungen macht eine Angebotsuntersuchung aber eigentlich keinen Sinn, denn der Arbeitgeber muss einerseits seiner Aufsichtsplicht nachkommen, andererseits sollten im Betrieb auch alle gleich behandelt werden.
Das gleiche gilt für den arbeitsmedizinischen Grundsatz G 41, der bei Arbeiten mit Absturzgefahr zur Eignungsprüfung durchgeführt werden kann.
Untersuchungsergebnisse
Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wird folgendes Ergebnis bescheinigt:
und zwar jeweils bezogen auf die Tätigkeit, für die die Grundsatzuntersuchung durchgeführt wird, also beispielsweise „Führen eines Fahrzeuges“ (G 25) oder „Tätigkeiten unter Lärmeinwirkung“ (G 20).
Befunde und Laborergebnisse unterliegen der Schweigepflicht und werden nicht weitergegeben.
Weitere Hinweise aus der Literatur:
BGI 504 (1-46) : Anhaltspunkte für die Auswahl der im Rahmen der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge zu untersuchenden Personen. BGVR-Datenbanken, www.dguv.de
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). www.juris.de
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Arbeitsmedizinische Vorsorge, 4. Auflage September 2007, Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Gentner Verlag